DEUTA Mechanics

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der DEUTA Mechanics GmbH
Stand: 15.09.2009

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen erfolgen nur nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich vom Lieferer anerkannt worden. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot - Vertragsschluß - Angebotsunterlagen

2.1 Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Jeder Auftrag wird erst nach Annahmeerklärung (Bestätigungsschreiben) des Lieferers und ausschließlich gemäß deren Inhalt verbindlich.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die der Lieferer dem Besteller oder einer von ihm benannten dritten Person zugänglich macht, behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

3. Preise - Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers ab Werk Schwarzenbach gemäß INCOTERMS 2000 ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferers eingeschlossen. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung hinzu addiert und gesondert ausgewiesen.

3.3 Verzug tritt ein, wenn der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung leistet. Mit Eintritt des Verzuges ist der Besteller verpflichtet, an den Lieferer Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

3.4 Werden Schecks und/oder Wechsel entgegengenommen, so geschieht dies ausschließlich erfüllungshalber. Sämtliche in dem Zusammenhang mit der Realisierung derartiger Forderungen entstehende Kosten einschließlich Zinsen und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferbedingungen

4.1 Der Beginn der vom Lieferer in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit setzt die verbindliche Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2 Fälle höherer Gewalt - insbesondere Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Streik und Aussperrung - suspendieren die Vertragspflichten der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Führt die höhere Gewalt zu einem endgültigen, dauerhaften, irreparablem Leistungshindernis, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein solches endgültiges, dauerhaftes, irreparables Leistungshindernis ist regelmäßig das Vorliegen von höherer Gewalt für einen Zeitraum von 6 Wochen.

4.3 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Lieferers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den jeweilig entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4.5 Der Lieferer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

5. Gefahrenübergang

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk des Lieferers gemäß INCOTERMS 2000 vereinbart.
5.2 Auf Verlangen des Bestellers wird die Lieferung transportversichert. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Besteller.

6. Eigentumsvorbehalt

5.16.1 Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher, im Zeitpunkt der Lieferung bestehender sowie zukünftig aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen. Hierzu gehören auch alle Nebenforderungen wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon schriftlich zu benachrichtigen und dem Lieferer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Dritten eingezogen werden können.

6.4 Der Besteller ist berechtigt, das Lieferprodukt im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Lieferprodukt ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist. Entsprechendes gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand setzt sich an der verarbeiteten bzw. umgebildeten Sache fort. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand. Wird das Lieferprodukt mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Lieferproduktes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, erhält der Lieferer anteilsmäßig Miteigentum. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

6.6 Der Besteller tritt dem Lieferer auch seine Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller ab, die durch die Verbindung des Lieferproduktes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7. Mängelgewährleistung

7.1 Jede Gewährleistung setzt voraus, dass der Besteller seiner handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Soweit ein vom Lieferer zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung eines neuen Liefergegenstandes berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

7.3 Sofern die Beseitigung des Mangels bzw. die Lieferung eines neuen Liefergegenstandes fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Regelmäßig sind dem Besteller mindestens zwei Mangelbeseitigungs-versuche zumutbar. Der Rücktritt ist bei unerheblichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

7.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die verursacht worden sind durch:

- Verhalten Dritter,
- unsachgemäßer Gebrauch/Überbeanspruchung oder sonstiges Verschulden des Bestellers oder eines Dritten,
- Verlust, Unfälle, Blitzschlag, Wasser, Feuer o.a. nicht in der Macht des Lieferers liegende Umstände,
- auf etwa seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderung
  oder Instandsetzungsarbeiten,
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte,
- natürliche Abnutzung.

7.5 Haftet der Lieferer nach Ziff. 8 dieser Bedingungen, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften. Weiterhin verjähren Mängelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, oder bei einem Bauwerk oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Im übrigen verjähren Mängelansprüche in einem Jahr.

7.6 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes.

8. Haftung

8.1 Der Lieferer haftet in voller Schadenshöhe bei eigenem vorsätzlichen Verhalten und eigenem groben Verschulden und und vorsätzlichem Verhalten und grobem Verschulden leitender Angestellter. Der Lieferer haftet weiterhin in voller Schadenshöhe für die Nichteinhaltung von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz..
8.2 Der Lieferer haftet im Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach ist die Haftung des Lieferers nach dieser Ziff. 8.2 auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.
8.3 Eine weitergehende Haftung des Lieferers wird ausdrücklich ausgeschlossen..

8.4 Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen..

9. Gerichtsstand - Erfüllungsort - Teilnichtigkeit

9.1 Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Geschäftssitz im Inland ist, ist der Geschäftssitz des Lieferers Gerichtsstand; der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

9.2 Wenn der Besteller seinen Geschäftssitz im Ausland hat, werden alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergeben, bei einem Streitwert bis zu € 50.000,-- vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden. Der Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lieferers, der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

Bei einem Streitwert über € 50.000,-- werden alle Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Bei einem Streitwert bis zu € 250.000,-- soll ein Einzelschiedsrichter, bei einem Streitwert über € 250.000,-- soll ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht, entscheiden.

Maßgeblich ist der Streitwert bei Einreichung der Klage, eine spätere Erhöhung oder Herabsetzung des Streitwertes läßt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unberührt.

Der Schiedsgerichtsort ist der Sitz des Lieferers. Die Schiedsgerichtssprache ist deutsch, es sei denn, der Vertrag ist in einer anderen Sprache verfasst, dann ist diese Sprache die Schiedsgerichtssprache.

9.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

9.4 Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Lieferers Erfüllungsort.

9.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.