DEUTA Mechanics

Allgemeine Einkaufsbedingungen


Allgemeine Einkaufsbedingungen der DEUTA Mechanics GmbH
Stand: 15.09.2009

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1. Die Einkäufe erfolgen nur nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich vom Besteller anerkannt worden. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot- Angebotsunterlagen

2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen, ansonsten verliert sie ihre Gültigkeit.

2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne Einwilligung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der Lieferant der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Besteller unaufgefordert zurückzugeben.

2.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den Abbildungen, Zeichnungen, Rechnungen oder sonstigen Unterlagen ent-haltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

3. Preise - Zahlungsbedingungen

3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist mit Annahme des Auftrages bindend. Ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung auf der Grundlage CIP (= frachtfrei versichert... ) gemäß INCOTERMS 2000 einschließlich Verpackung ein. Der Bestimmungsort ist den jeweiligen Einzelbestellungen zu entnehmen.

3.2. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis versteht sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.3. Der Besteller lehnt jede Annahme einer Stückgut- und Rollgutversicherung (SLVS) sowie dadurch entstehender Kosten ab.

3.4. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab ordnungsgemäßer Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen nach ordnungsgemäßer Lieferung und Rechnungserhalt netto.

3.5. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller nur verpflichtet, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

3.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.

4. Lieferzeit

4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

4.2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die vereinbarte Lie-ferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu.

4.4. Zu Teillieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt.

4.5. Der Lieferant garantiert, vor Abkündigung von Bauteilen/Komponenten dem Besteller die Möglichkeit und das Recht zu einer letzten Bestellung mit angemessenen Mengen (Last-Call-Recht) einzuräumen.

5. Gefahrenübergang - Dokumente

5.1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf der Grundlage CIP (= frachtfrei versichert....) gemäß den INCOTERMS 2000 einschließlich Verpackung zu erfolgen. Der Bestimmungsort ist den jeweiligen Einzelbestellungen zu entnehmen.

5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des Bestellers anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich. Für hieraus resultierende Schäden haftet der Lieferant.

6. Mängeluntersuchung - Gewährleistung

6.1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht. Die Anzeige verborgener Mängel ist rechtzeitig, wenn sie binnen einer Frist von 2 Wochen nach Entdeckung dieser Mängel dem Lieferanten angezeigt werden.

6.2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu. Insbesondere ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes zu verlangen. Der Lieferant ist aber berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen. Weitere gesetzliche Ansprüche wie z.B. Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

6.3. Kündigt der Lieferant entgegen Ziff. 4.5. die Abkündigungen schuldhaft nicht rechtzeitig an und/oder bietet er schuldhaft keine angemessene Menge für eine letzte Bestellung an (Last-Call-Recht), dann ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

6.4. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von mindestens 24 Monaten. Die Gewährleis-tungsfrist beginnt mit Ablieferung der Sache bzw. sofern eine Abnahme vereinbart worden ist, die zeitlich nach der Ablieferung der Sache liegt, mit Abnahme.

7. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

7.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Besteller durchgeführten Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - un-terrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

7.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 3 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

8. Schutzrechte

8.1. Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

8.2. Wird der Besteller von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Besteller ist nicht verpflichtet, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

8.3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

9. Umweltschutz

Der Lieferant garantiert, bei der Lieferung von Produkten jeweils alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden umweltschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Nachfolgend aufgeführte Stoffe dürfen in den an den Besteller gelieferten Produkten nicht
enthalten sein: PCT(Polychlorierte Tetraphenyle), PBDE( Polybromierte Diphenylether), SCCP(kurzkettige Chlorparaffine), Nonylphenol.
Nachfolgende Stoffe sind zu vermeiden: Chrom(VI)-Verbindungen, Cobaltchlorid, Isocyanat, Phthalate (BBP,DBP,DEHP), Polyvinylchlorid, organische Zinnverbindungen, Triphenylphosphat (TTP). Sollten diese Stoffe nicht vermeidbar und in den angebotenen und gelieferten Produkten enthalten sein, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller hierauf gesondert hinzuweisen.

10. Eigentumsvorbehalt - Bereitstellung

10.1. Mit der Übergabe des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes erwirbt der Besteller unmittelbar Eigentum an dem gelieferten Gegenstand. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, auch in Form eines erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt seiner Vorlieferanten wird von uns nicht anerkannt.

10.2. Sofern der Besteller Teile an den Lieferanten zur Verarbeitung oder Umbildung bereitstellt, behält er sich an den bereitgestellten Gegenständen das Eigentum vor. Die Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für den Besteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Bestellers zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

11. Gerichtsstand - Erfüllungsort - Teilnichtigkeit

11.1. Sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und seinen Geschäftssitz im Inland unterhält, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

11.2. Wenn der Lieferant seinen Geschäftssitz im Ausland hat, werden alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergeben, bei einem Streitwert bis zu € 50.000,-- vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden. Der Gerichtsstand ist an unserem Geschäftssitz, wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

Bei einem Streitwert über € 50.000,-- werden alle Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Bei einem Streitwert bis zu € 250.000,-- soll ein Einzelschiedsrichter, bei einem Streitwert über € 250.000,-- soll ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht, entscheiden.

Maßgeblich ist der Streitwert bei Einreichung der Klage, eine spätere Erhöhung oder Herabsetzung des Streitwertes läßt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unberührt.

Der Schiedsgerichtsort ist Sitz des Lieferers. Die Schiedsgerichtssprache ist deutsch, es sei denn, der Vertrag ist in einer anderen Sprache verfaßt, dann ist diese Sprache die Schiedsgerichtssprache.

11.3. Sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Lieferers Erfüllungsort.

11.4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

11.5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.